Straßenreinigungspflicht – wer vor seiner Haustür nicht kehrt, muss zahlen
Noch tragen die Bäume grüne Blätter, doch es wird nicht mehr lange dauern und die ersten Blätter werden fallen und bedecken den Boden. Hier besteht die Gefahr auf Fußwegen und Fahrbahnen.
Immer wieder stellt sich die Frage, wer für die Straßenreinigung zuständig ist. Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben alle Gemeinden im Amtsbereich Ludwigslust-Land davon Gebrauch gemacht, die Reinigungspflicht durch Satzung auf die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigte zu übertragen.
Daher möchte ich Sie an die Pflicht zur Reinigung der Straßen und Gehwege erinnern.
Vor allem im Herbst, aber auch in allen anderen Jahreszeiten, gilt in allen Gemeinden des Amtes Ludwigslust-Land die allgemeine Straßenreinigungspflicht, um die Sauberkeit und Sicherheit der Verkehrswege zu gewährleisten.
Die Straßenreinigungssatzungen sind auf der Homepage vom Amt Ludwigslust-Land unter „Verwaltung -> Satzungen“ für jede Gemeinde einsehbar.
Nach den Festlegungen der Straßenreinigungssatzung müssen die an ein Grundstück angrenzenden Geh- und Radwege, Baum- und Parkstreifen sowie zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers durch die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Nießbraucher oder andere Wohnberechtigte gesäubert werden. Es macht keinen Unterschied, ob das Grundstück bebaut ist, oder ob sich darauf vielleicht nur eine Wiese befindet.
Im Herbst muss auch an den Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern gedacht werden. Vermehrt sind in den Gemeinden Überhänge auf öffentlichen Flächen zu verzeichnen, weil Hecken und Bäume nicht ausreichend zurückgeschnitten wurden. Hiermit wird eindringlich um regelmäßigen Rückschnitt jener Pflanzen, die an öffentliche Flächen grenzen, gebeten. Spätestens nach dem Ende der Brut- und Setzzeit am 01. Oktober müsse Überwuchs bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Insbesondere Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Hecken, Sträucher und Bäume sollten nicht über privates Gelände hinauswachsen.
Im Winter liegen zwar oft keine Blätter mehr auf den öffentlichen Wegen, dann lauert aber die nächste Gefahr. Auch hier sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Nießbraucher oder andere Wohnberechtigte verpflichtet die Schnee- und Glättebeseitigung durchzuführen. Diese Regelungen sind ebenfalls in der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde geregelt, bis wann die Schnee- und Glättebeseitigung zu erfolgen hat.
Wer der Verpflichtung zur Straßenreinigung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Hausbesitzer können ihren Haftpflichtversicherungsschutz verlieren, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihrer Reinigungspflicht nicht nachkommen. Wenn jemand auf nassem Laub ausrutscht und sich verletzt, nehmen die Krankenversicherer die Grundstückseigentümer in Regress. Darüber hinaus können die geschädigten Personen Schadensersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.
Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, dass eine Laub- und Grünschnittentsorgung auf anderen Grundstücken wie z. B. im Wald, Acker etc. nicht zulässig ist. Hier gibt es die bekannten Annahmestellen, diese sind dem Abfallratgeber des Landkreises Ludwigslust-Parchim zu entnehmen. Wir alle möchten in sauberen und ordentlichen Dörfern wohnen.
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